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   VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09   

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VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09 (https://dejure.org/2010,26377)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01.06.2010 - VerfGH 38/09 (https://dejure.org/2010,26377)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01. Juni 2010 - VerfGH 38/09 (https://dejure.org/2010,26377)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 49 Abs 2 S 1 GlSpielG BE, GlüStVtrAG BE 2007 2007, GlüStVtrG BE 2007 2007
    Verfassungsbeschwerde: Oberverwaltungsgerichtliche Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im fachgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Grundlage der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags verletzt nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz iSv ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09
    Die verfassungsrechtliche Problematik sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einer vergleichbaren Konstellation (Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -) als geklärt anzusehen.

    Entscheidend ist insoweit, dass die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig endgültige - Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - Rn. 26, NVwZ 2009, 1221 m. w. N.).

    Die Überprüfung muss in diesem Sinne auch im vorliegenden Zusammenhang eingehend genug sein, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen aus der vorläufigen Vollziehung der Untersagungsverfügung zu schützen (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu vergleichbaren Eilentscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. März 2009 (a. a. O., S. 1223 Rn. 21) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe davon ausgehen dürfen, dass die Ausgestaltung des - niedersächsischen - staatlichen Sportwettmonopols zu dem von ihm für maßgeblich erachteten Zeitpunkt den vom Sportwetten-Urteil aufgestellten Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG entspricht.

    bb) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz wahrt der angegriffene Beschluss auch im Hinblick auf die Beurteilung der als solcher im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähigen gemeinschaftsrechtlichen Dienst- und Niederlassungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S.1225).

    Das Oberverwaltungsgericht war von Verfassungs wegen - wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. März 2009 (a. a. O., S. 1225) zu Art. 19 Abs. 4 GG und zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen ausgeführt hat - nicht gehalten, die konkrete Gefährlichkeit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen.

    Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verfassungsverstoß die neue Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S. 1223 bzw. Rn. 22), zum anderen war die alte Rechtslage für die Zeit davor insoweit nicht abschließend geklärt.

    Außerdem konnte die Beschwerdeführerin angesichts der - auch inhaltlich - absehbaren gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten durch den Glücksspielstaatsvertrag sowie das Berliner Glücksspielgesetz nicht in schützenswerter Weise auf die Möglichkeit einer Fortführung ihrer Wettvermittlungstätigkeit vertrauen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O, Rn. 22 ff., 46 ff. ).

  • VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07

    Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art 15 Abs

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09
    Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe im Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - (LVerfGE 18, 123) entschieden, dass es dem Beschwerdegericht nur in ganz engen Grenzen möglich sei, eine abweichende Interessenabwägung zu treffen.

    Die Beschwerdeführerin kann nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 -, LVerfGE 18, 123 und - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs - unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - VerfGH 155/07 - Rn. 9 und 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn.34; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris , Rn. 22).

    Dementsprechend intensiver muss die Prüfung der Fachgerichte bereits im Eilverfahren ausfallen und bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz eine konkrete Interessen- und Folgenabwägung umfassen, wenn sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme nicht ohne weiteres erschließt, d. h. nicht offensichtlich ist (vgl. Beschluss vom 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn. 35).

    (2) Den Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts kommt überdies nicht die Bedeutung eines in derselben Sache ergangenen erstinstanzlichen Urteils zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 1. November 2007 (a. a. O., LVerfGE 18, 123) betont hat: Danach hat das Beschwerdegericht in dem Verfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden und in dem bereits eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, den regelmäßig besseren Erkenntnismöglichkeiten und verstärkten Einwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragen, zumal wenn die Entscheidung nach Beweiserhebung ergangen ist.

  • VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08

    Verletzung des Grundrechts eines Studienbewerbers auf freie Wahl der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09
    "Aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (gleich lautend Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), der nicht nur die Möglichkeit garantiert, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes verbürgt, ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08, 81 A/08 - Rn. 8).

    aa) Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art. 17 VvB - dessen Regelung ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7) - geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen "Sportwetten-Urteil" vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) verkannt.

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09
    Konkrete Gefahren habe das Oberverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 - nicht dargelegt.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 27. April 2005 (BVerfGK 5, 196), auf die sich die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde beruft, betraf die Anforderungen an die Begründung eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses und bot keine Grundlage für die Annahme, die Vermittlung privater Sportwetten könne nicht rechtswirksam untersagt werden.".

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09
    Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts seien durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - überholt.

    Das Oberverwaltungsgericht hat überdies seine Beurteilung der neuen Rechtslage nicht allein auf den von ihm in Auszügen wörtlich zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (NVwZ 2008, 1338) gestützt, sondern in Auseinandersetzung mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 Cs 08.1102 - juris ) begründet.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09
    Mit Urteilen vom 7. Juli 2008 (VG 35 A 108.07, 149.07, 167.08, juris) gab das Verwaltungsgericht den Klagen anderer privater Sportwettenvermittler gegen Untersagungsverfügungen statt, weil die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols auch im Ausführungsgesetz zum neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Sportwetten-Urteil" vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) entspreche.

    aa) Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art. 17 VvB - dessen Regelung ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7) - geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen "Sportwetten-Urteil" vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) verkannt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheidet in ständiger Rechtsprechung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, dass entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheentscheidungen Sportwetten weiterhin nicht von privaten Anbietern veranstaltet und vermittelt werden dürfen (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 1 S 94.09 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
  • VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 155/07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Grundrechts auf wirksamen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09
    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - VerfGH 155/07 - Rn. 9 und 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn.34; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris , Rn. 22).
  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09
    Dem Oberverwaltungsgericht war es daher gemessen an Art. 15 Abs. 4 VvB nicht verwehrt, nach eigener eingehender Prüfung ebenso wie andere Oberverwaltungsgerichte (z. B. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1008 - juris ; HambOVG, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 Bs 5/08 - juris ; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - juris ) im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, der Glücksspielstaatsvertrag entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Sportwetten-Urteil" und es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts.
  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 3082/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges der Untersagung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09
    Das Bundesverfassungsgericht hatte im "Sportwetten-Urteil" mangels Zuständigkeit gerade keine verbindlichen Aussagen zu gemeinschaftsrechtlichen Fragen gemacht (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 3082/06 - juris , Rn. 20).
  • BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09

    Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

  • BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 1504/03

    Zur Zusammensetzung des Senats einer Universität - Hier: Mehrheit der

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09

    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1008

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten; vorläufiger Rechtsschutz; Vereinbarkeit

  • BVerfG, 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzuges im Falle

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

  • VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07

    Wettspiel: staatliches Monopol im Bereich der stationären Wettvermittlung;

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 42/09

    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und

    Die Versagung von Eilrechtsschutz gegen diese Untersagungsverfügung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2009 - OVG 1 S 209.08 - ist Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens VerfGH 38/09.

    Mit Urteil vom 25. Februar 2010 - VG 35 A 317.07 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, ohne auf das Verhältnis der angefochtenen Verfügung zu der im Verfahren VerfGH 38/09 angegriffenen Untersagung einzugehen.Gegen diese Entscheidung hat das beklagte Land Berlin Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

    Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf den Beschluss vom gleichen Tage im Verfahren OVG 1 S 209.08 (= Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens VerfGH 38/09) aus, über die mit der Beschwerde des Landes Berlin dargelegten Gründe hinaus, die für sich genommen vom Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts eine Änderung des angefochtenen Beschlusses bereits rechtfertigten, stelle sich die Entscheidung auch aus anderen Gründen als fehlerhaft dar.

    Unter Wiederholung ihres Vorbringens in dem gegen diese Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 38/09 macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - geltend, das Oberverwaltungsgericht habe sich in verfassungswidriger Weise über die erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidungen zugunsten anderer privater Sportwettenvermittler hinweggesetzt.

    a) Soweit die Beschwerdeführerin - wie im Verfahren VerfGH 38/09 - rügt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe sich im Rahmen der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 4 VvB über erstinstanzliche Hauptsacheentscheidungen hinweggesetzt und verkannt, dass sie bei Aufnahme der Sportwettenvermittlung und in der Folgezeit von deren Rechtmäßigkeit habe ausgehen dürfen, hat der Verfassungsgerichtshof hierzu in der gleichzeitig ergehenden Entscheidung VerfGH 15/09 ausgeführt:.

    Diese Ausführungen gelten in entsprechender Weise - ebenso wie für das Parallelverfahren der Beschwerdeführerin VerfGH 38/09 - auch für das vorliegende Verfahren; das Oberverwaltungsgericht hat seinerseits zur Begründung seiner Beschwerdeentscheidung im vorliegenden Ausgangsverfahren auf seinen im Verfahren VerfGH 38/09 angegriffenen Beschluss vom 5. Februar 2009 - OVG 1 S 209.08 - verwiesen.

    Denn das Gericht hat in dem angegriffenen Beschluss zum Ausdruck gebracht (BA S. 2), dass es den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch hier aus den in der Entscheidung im Verfahren OVG 1 S 209.08 (= VerfGH 38/09) dargelegten Gründen abgelehnt hätte, wenn es dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts gefolgt wäre, dass sich die beiden gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Untersagungsverfügungen jeweils nur auf eine Betriebsstätte beziehen.

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